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Arbeitsrecht - Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Arbeitnehmer haben danach grundsätzlich Anspuch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde.
Gilt das Mindestlohngesetz für mich?
Das Mindestlohngesetz nennt befristete Ausnahmen für Tarifverträge, für Zeitungszusteller und den Pflegebereich. Ferner sind über das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Tarifvertragsgesetz (TVG) in vielen Branchen Mindestlöhne bereits vor Inkrafttreten des MiLoG festgelegt worden.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind Jugendliche vor Erreichen der Volljährigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildene.
Auch Praktikanten können nicht mehr unbegrenzt ohne Entlohnung beschäftigt werden. So darf beispielsweise die Praktikumsdauer zur Orientierung für eine Berufsausbildung von 3 Monaten nicht mehr überschritten werden, ohne dass der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.
Umfassender Umgehungsschutz
Das Mindestlohngesetz verpflichtet, den Mindestlohn von 8,50 EUR je Arbeitsstunde - gemeint ist die volle Zeitstunde - zu zahlen. Zwar können unter bestimmten Voraussetzungen variable Lohnbestandteile wie Provisionen und Zulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden, dies gilt jedoch nicht umbeschränkt.
Ob Trinkgelder angerechnet werden können, ist im Einzelfall zu ermitteln. Ebenso, ob die von Arbeitsgebern zuweilen angewendeten Troncsysteme und Serviersysteme (Trinkgeldverteilung durch den Arbeitgeber) bei der Abrechnung des Trinkgeldes zulässig sind.
Zu beachten sind ist in jedem Fall die Fälligkeitsregelung. Danach ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Anrechnungen von variablen Lohnbestandteilen müssen daher innerhalb von zwei Fälligkeitsterminen insgesamt den zu zahlenden Mindestlohn ergeben.
Rechtsanwalt Philip Benning
Rechtsanwalt / Mediator
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